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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER WETTERAUER AGRAR SERVICE GMBH

Stand: Juli 2024


1. Allgemeines


(1) Sofern nicht wenigstens in Textform (z.B. per E-Mail oder Fax) ausdrücklich etwas anderes
vereinbart ist, liegen allen – auch zukünftigen – Angeboten, Auftragsbestätigungen und
dazugehörigen Erklärungen sowie Lieferungen und sonstigen Leistungen der Wetterauer
Agrarservice GmbH (WAS) die nachfolgenden Geschäftsbedingungen zugrunde. Mit der Erteilung
eines Auftrages, spätestens aber mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung, erkennt der
Vertragspartner diese Bedingungen an.

(2) Etwaigen entgegenstehenden Einkaufsbedingungen oder sonstigen allgemeinen
Verkaufsbedingungen des Vertragspartners wird hiermit auch für zukünftige Geschäfte
widersprochen. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
wenigstens der Textform.

(3) Ist eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam, so berührt dies weder die Wirksamkeit des
verbleibenden Teils der Bestimmung, noch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die
unwirksame Bestimmung ist durch eine solche andere Bestimmung zu ersetzen, die dem Zweck der
unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.


2. Vertragsabschluss

(1) Wenn mündlich oder fernmündlich Verträge vorbehaltlich schriftlicher Bestätigung durch WAS
abgeschlossen werden, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens maßgebend, sofern der Empfänger
nicht unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, wenigstens in Textform widerspricht. Bei
Angeboten sind Mengen, Preise und Lieferzeit freibleibend. Bestellungen werden mit Zugang unserer
Auftragsbestätigung oder durch unsere Lieferung verbindlich. Neue öffentliche Abgaben sowie
hinzukommende Steuern, Frachten und Hafengebühren oder deren Erhöhung, durch welche die
Lieferung mittelbar oder unmittelbar betroffen und verteuert wird, sind vom Besteller zu tragen.

(2) Sonstige Abreden, Auskünfte, Empfehlungen und Ratschläge unserer Mitarbeiter, insbesondere
auch Beschaffenheitsangaben und –garantien bedürfen zur Erlangung einer Rechtswirksamkeit
unserer schriftlichen Bestätigung. Eine Beschaffenheitsgarantie wird von uns nur im Ausnahmefall
übernommen und muss ausdrücklich als solche bezeichnet sein.

 

3. Preis

Die vereinbarten Preise gelten ab Lagerort oder bei Direktversendung vom Hersteller ab Werk
zuzüglich der gesetzlich vorgeschriebenen Mehrwertsteuer. Erfolgt die Lieferung später als 4 Monate
nach Vertragsschluss, werden zwischenzeitlich eingetretene Preiserhöhungen dem vereinbarten
Preis zugeschlagen. Derartige Erhöhungen können stets zugeschlagen werden bei
Dauerschuldverhältnissen und gegenüber gewerblichen Unternehmern und Selbständigen. Neue
öffentliche Abgaben sowie hinzukommende Steuern, Frachten und Hafengebühren oder deren
Erhöhung, durch welche die Lieferung mittelbar oder unmittelbar betroffen und verteuert wird, sind
vom Besteller zu tragen.

 

4. Gefahrübergang, Lieferung

 

(1) Die Gefahr geht – auch bei frachtfreier Lieferung – mit Übergabe der Ware an den Kunden, einen
Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder bei Direktversand ab
Werk mit Verlassen des Werkes auf den Kunden über.


(2) Bei Anlieferung von Treibstoffen ist der Kunde für einen einwandfreien technischen Zustand des
Tanks und der Messvorrichtung verantwortlich. Schäden, die durch Überlaufen entstehen, weil der
Tank oder die Messvorrichtung sich in mangelhaftem technischen Zustand befinden, sowie Schäden
die durch Verschmutzung und/oder Vermischung mit einem im Tank oder Tankwagen des
Abnehmers enthaltenen Restbestand, bzw. durch einen verschmutzten und/oder Wasser
enthaltenden Tank oder Tankwagen des Abnehmers entstehen, gehen zu Lasten des Kunden.


(3) WAS ist berechtigt, die vertragliche Leistung in Teillieferungen zu erbringen. Bei
Streckengeschäften gelten Liefertermine als eingehalten, wenn die Ware den Lieferanten so
rechtzeitig verlässt, dass bei regelmäßiger Transportzeit die Lieferung termingerecht beim Empfänger
eintrifft.

 

(4) Eine Versicherung gegen Transportschäden, Transportverluste oder Bruch erfolgt nur auf
ausdrücklichen Wunsch des Kunden zu seinen Lasten und auf seine Rechnung. Transportschäden
und Fehlmengen müssen sofort bei Eintreffen der Sendung durch entsprechende Beweismittel
festgestellt und auf den Begleitpapieren (Frachtbrief, Lieferschein u.ä.) bescheinigt werden.

 

5. Höhere Gewalt


Höhere Gewalt (z.B. öffentliche Unruhen u.ä.), unverschuldete Betriebsstörungen (z.B. Streik,
Aussperrung, usw.) und alle sonstigen von WAS nicht zu vertretenden Umstände (wie fehlerhafte
oder verzögerte Selbstbelieferung, Ausfall des Vorlieferanten, Verkehrsstörungen, usw.) berechtigen
WAS, im Umfang und für die Dauer der Behinderung die Lieferung ganz oder teilweise einzustellen
oder aufzuschieben. WAS ist in solchen Fällen berechtigt, mit entsprechender Verzögerung,
einschließlich angemessener Vorbereitungszeit, zu liefern.


6. Zahlungsbedingungen

 

(1) Falls nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung spätestens 8 Tage nach Lieferung bzw.
Leistung ohne Abzug zu erfolgen. Ausnahmen hiervon bedürfen einer Vereinbarung wenigstens in
Textform.

 

(2) WAS ist berechtigt, auch bei anderslautenden Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst
auf ihre jeweils älteren Forderungen anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist
WAS berechtigt, Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die
Hauptforderungen anzurechnen.

 

(3) Wechsel und Schecks werden stets nur erfüllungshalber entgegengenommen. Die Zahlung gilt
erst dann als erfolgt, wenn der Wechsel- bzw. Scheckbetrag einem Konto von WAS endgültig
gutgeschrieben ist.

 

(4) Eine Aufrechnung des Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist von WAS
anerkannt oder rechtskräftig festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur wegen
Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu. Die Abtretung von Forderungen bedarf der
vorherigen schriftlichen Zustimmung von WAS.

 

7. Zahlungsverzug, Vermögensverfall


(1) Ab Verzugseintritt werden bankübliche Überziehungszinsen zuzüglich eines sonstigen
Verzugsschadens berechnet, mindestens jedoch 1 % über dem Basisizinssatz (§ 247 BGB) pro
Monat.

 

(2) Bei Zahlungsverzug oder Gefährdung der Forderungen der WAS durch Verschlechterung der
Kreditwürdigkeit des Kunden ist die WAS berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen
nur gegen Vorauszahlung oder gegen Stellung von Sicherheiten auszuführen.


8. Eigentumsvorbehalt, Sicherheiten

 

(1) Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises
hinschließlich aller sonstigen Forderungen aus diesem Rechtsgeschäft, gleich aus welchem
Rechtsgrund diese herrühren, Eigentum der WAS. Das gilt bei Entgegennahme von
Wechseln/Schecks bis zu deren endgültiger Gutschrift. Bei laufender Rechnung gilt die
Vorbehaltsware als Sicherung auch für die Saldoforderung.

 

(2) Die WAS ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere wenn der
Kunde mit der Zahlung im Verzug ist, nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.

 

(3) Der Kunde hat die Vorbehaltsware gesondert zu lagern oder deutlich zu kennzeichnen.
Weiterveräußerung, Verbrauch, Verarbeitung, Verbindung und Vermischung dürfen nur im
regelmäßigen Geschäftsverkehr und nur solange erfolgen, wie der Kunde seine
Zahlungsverpflichtungen einhält. Verpfändung und Sicherungsübereignung sind nicht gestattet.

 

(4) Wird die Vorbehaltsware verarbeitet, untrennbar vermischt oder verbunden, so überträgt der
Kunde zur Sicherung der Forderungen von WAS schon jetzt anteilig (Rechnungswert) sein (Mit-)
Eigentum an der neu entstandenen Sache (Sicherungseigentum) mit der gleichzeitigen
Vereinbarung, dass er diese Sache unentgeltlich für WAS verwahrt. Alle Forderungen aus
Weiterveräußerung, Verbrauch, Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware
oder des an die Stelle der Vorbehaltsware tretenden Sicherungseigentums tritt der Kunde in Höhe
der Forderungen von WAS, zuzüglich 10 % zur Sicherheit, schon jetzt an WAS ab. Veräußert der
Kunde Waren, die im Eigentum oder (Mit) Eigentum der WAS stehen, zusammen mit anderen nicht
der WAS gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Kunde schon jetzt einen dem Anteil
der Vorbehaltsware entsprechenden erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung an die WAS
ab. WAS nimmt hiermit die Abtretungen an.

 

(5) Der Kunde ist zur Einziehung der abgetretenen Forderung aus dem Weiterverkauf ermächtigt.
Die WAS kann diese Einzugsermächtigung jederzeit widerrufen, wenn der Kunde seinen
Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, Zahlungsverzug besteht, Insolvenzantrag gestellt ist
oder Zahlungseinstellung oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter vorliegen. Er hat der
WAS auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die
Abtretungen anzuzeigen oder der WAS die Abtretungsanzeigen auszuhändigen. Solange der
Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, wird die WAS die Abtretung nicht offenlegen.
Übersteigt der realisierbare Wert der für die WAS bestehenden Sicherheiten die gesicherten
Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so ist die WAS auf Verlangen des Vertragspartners
insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach ihrer Wahl verpflichtet.


(6) Der Kunde hat die der WAS gehörenden Waren auf deren Verlangen im angemessenen Umfang
gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und ihr die Versicherungsansprüche
abzutreten. Die WAS ist auch berechtigt, die Versicherungsprämien zulasten des Vertragspartners
zu leisten.

 

(7) Von Pfändungen und anderweitigem Zugriff Dritter, durch welche Sachen oder Rechte von WAS
betroffen werden, hat der Kunde WAS unverzüglich zu benachrichtigen.

 

9. Annahmeverzug

(1) Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat der Kunde
WAS unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu entschädigen, es sei denn,
er hat die Verweigerung, Verspätung, Verzögerung oder sonstige Sachwidrigkeit der Abnahme
nicht zu vertreten; Unternehmer haften im Fall der verspäteten Abholung ohne Rücksicht auf ein
Vertreten müssen. Mehrere Kunden haften als Gesamtschuldner für ordnungsgemäße Abnahme
der Ware und Bezahlung des Kaufpreises.

 

(2) Als Schadensersatz statt der Leistung bei Annahmeverzug berechnet WAS 10 % des
Bestellpreises ohne Abzüge, sofern der Kunde nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht
oder nicht in der Höhe der Pauschale entstanden ist. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt
vorbehalten.

 

10. Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung

 

(1) Der Kunde hat die Ware und ihre Verpackung unverzüglich bei der Anlieferung/Abholung zu
untersuchen. Er hat alle offensichtlichen Mängel gleich welcher Art binnen 10 Werktagen nach
Lieferung, in jedem Fall aber vor Weiterveräußerung, Verbrauch, Verarbeitung, Verbindung oder
Vermischung wenigstens in Textform anzuzeigen. Unternehmer haben alle erkennbaren Mängel
unverzüglich bei Abnahme der Ware, spätestens binnen 5 Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall
aber vor Weiterveräußerung, Verbrauch, Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung schriftlich
anzuzeigen. Nicht offensichtliche Mängel sind von Unternehmern unverzüglich nach deren
Entdeckung, spätestens jedoch vor Ablauf eines Jahres ab Ablieferung schriftlich zu rügen. Bei
nicht form- und/oder fristgerechter Rüge gilt die Ware als genehmigt.

 

(2) Die Haftung für Mängel entfällt gegenüber Unternehmern, wenn der Kunde oder die zur
Abnahme berechtigte Person die Ware mit anderen Waren vermengt oder verändert oder
vermengen oder verändern lässt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Vermengung oder
Veränderung den Mangel nicht herbeigeführt hat.

 

(3) Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge kann der Kunde zunächst Nacherfüllung verlangen.
Ist der Kunde Unternehmer, leistet WAS Nacherfüllung nur in Form der Lieferung einer
mangelfreien Sache. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl
Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten (Rücktritt).
Tritt der Kunde nach fehlgeschlagener Nacherfüllung vom Vertrag zurück oder erklärt er die
Minderung, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.

 

(4) Mängelansprüche eines Unternehmers verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Auf
Schadenersatz gerichtete Mängelansprüche verjähren ein Jahr ab Ablieferung, es sei denn, dass
der Schaden auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung von WAS, eines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von WAS beruht, dass der Schaden in der Verletzung von Leben,
Körper oder Gesundheit liegt, oder dass WAS den Mangel arglistig verschwiegen hat.

 

(5) Schadensersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Verletzung einer Vertragspflicht,
aus Verschulden anlässlich von Vertragsverhandlungen und aus außervertraglicher Haftung, sind
ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger
Pflichtverletzung von WAS beruht oder durch die Verletzung einer für die Vertragsdurchführung
wesentlichen Verpflichtung oder durch einen von WAS arglistig verschwiegenen Mangel verursacht
ist oder in der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit liegt. Bei Verletzung einer für die
Vertragsdurchführung wesentlichen Verpflichtung haftet WAS nicht für bei Vertragsschluss nicht
vorhersehbare Schäden. Eine Haftung gemäß dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon
unberührt.

 

(6) Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter,
leitenden Angestellten und Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von WAS.

 

11. Gerichtsstand

Gerichtsstand, auch in Wechsel- und Schecksachen, ist, wenn der Kunde Kaufmann ist oder die
sonstigen Voraussetzungen des § 38 ZPO vorliegen, der Sitz von WAS. WAS ist jedoch auch
berechtigt, den Kunden nach Wahl auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

12. Datenschutz

Im Rahmen der Geschäftsbeziehungen anfallende personenbezogene Daten werden bei WAS und
deren verbundenen Unternehmen sowie bei ausliefernden Stellen gespeichert. Die gespeicherten
Daten werden nur für eigene Zwecke entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz und anderen
Rechtsvorschriften genutzt.


Stand: Juli 2024




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